:: Abgasverluste von Heizungen :


Grundsätzlich gibt es zur Zeit zwei Regelwerke, die Anforderungen an Heizungen stellen. Dies sind zum Einen die Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung, kurz BImSchV und die EnergieEinsparVerordnung, die sogenannte EnEV. Seit wann schreibt man eigentlich mitten im Wort groß? Na, sei´s drum.


Befassen wir uns zunächst einmal mit der

BImSchV:

Dieser Gesetzestext schreibt vor, wie hoch die sogenannten Abgasverluste sein dürfen. Hierbei gilt: Je kleiner die Leistung und je älter die Anlage, desto höher dürfen die Verluste sein. Bei Ölheizungen werden auch noch Anforderungen an die Rußzahl gestellt. Genaue Zahlen entnehmen Sie bitte folgender Tabelle:


Grenzwerte gem. der 1. Verordnung zur Durchführung
des Bundesimmissionsschutzgesetzes, 1. BimSchV

Ölfeuerungsanlagen
Rußzahl
Errichtet: bis 31. 10. 96 ab 1. 11. 96
Verdampfungsbrenner bis 11 kW
3
2
Verdampfungsbrenner über 11 kW
2
2
Zerstäuberbrenner
1
1

Bis zum 31.10.2004 war bei Zerstäuberbrennern, die vor dem 01. 10. 1988 errichtet wurden, noch die Rußzahl 2 zulässig. Seit dem 01. 11. 2004 muss auch hier Rußzahl 1 eingehalten werden.



Öl- und Gasfeuerungsanlagen:

Die in dieser Tabelle aufgeführten Abgasverluste gelten seit dem 01. November 2004 für alle Heizungen, auch für die sogenannten Altgeräte, die vor dem 01. 11. 1998 errichtet wurden.

Nennwärmeleistung
Abgasverluste
4 bis 25 kW
11%
über 25 bis 50 kW
10%
über 50 kW
9%




Toleranzen:
Diese gibt es natürlich auch. Auch wenn die Messtechnik immer weiter fort schreitet und die Messungen immer genauer werden, gibt es doch ein paar Faktoren, die den Abgasverlust beeinflussen können. Dies kann z. B. das Wetter sein, im Winter bei Minusgraden sind die Gegebenheiten nun mal anders als im Sommer bei plus 25 Grad Celsius. Windeinflüsse ändern ein Messergebnis genauso wie unterschiedliche Kesseltemperaturen. Außerdem ist kein Messgerät 100prozentig genau. All das führt dazu, dass die oben genannten Grenzwerte leicht überschrtitten werden dürfen. Die Frage ist nur, wie viel Abweichung ist denn möglich? Dazu muss man zunächst einmal wissen, ob die Heizung mit oder ohne Gebläse arbeitet. Das steht in der Messbescheinigung. Dann wird noch unterschieden, ob der O2- Gehalt bei der Messung über oder unter 11% liegt. Das finden Sie ebenfalls in der Messbescheinigung. Den Wert entnehmen Sie dann folgender Tabelle und addieren diesen zu Ihren Grenzwerten.


O2- Gehalt im Abgas
über 11%
unter 11%
mit Gebläse
1%
1%
ohne Gebläse
3%
2%


Ein Beispiel: Eine Heizung Baujahr 1996, Leistung 22 kW, mit Gebläse, darf 10% Abgasverluste haben. Zuzüglich 1% Toleranzwert wäre diese Heizung also auch noch mit 11% Verlusten in Ordnung.

Den gesamten Verordnungstext finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Bei Gasfeuerstätten wird in Nordrhein- Westfalen zusätzlich noch der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas überprüft. CO ist unsichtbar, geruchsfrei und absolut tödlich.
Bei einem Wert von
- über 500 ppm wird eine Wartungsempfehlung ausgesprochen
- über 1000 ppm muss die Feuerstätte beanstandet werden.

Werden die Rußzahl, die Abgasverluste oder der CO- Gehalt überschritten, muss die Messung innerhalb von 6 Wochen wiederholt werden. Damit gibt man dem Betreiber die Möglichkeit, sein Gerät warten zu lassen. Ähnlichkeiten mit dem TÜV beim Auto sind nicht zufällig und beabsichtigt.

Feststoffheizungen:
Auch für Feststoffkessel gibt es mittlerweile eine Messpflicht, dies wurde in der 1. BImSchV von 2010 bestimmt. Dort wurde festgelegt was überhaupt gemessen werden sollte, nämlich in der Hauptsache Staub und Kohlenmonoxid, man hatte auch die Grenzwerte dafür geklärt, sogar der Messrhythmus war festgelegt, nämlich alle 2 Jahre.
Bloß, es gab da überhaupt noch kein Messgerät für.
Das kam erst im Januar 2013, also knapp 3 Jahre später...




Auch die

EnergieEinsparVerordnung

kurz EnEV genannt, stellt Anforderungen an Heizungen. In diesem Abschnitt sollen allerdings nur die Fristen für Kesselaustausch erklärt werden, auf die weiteren Anforderungen der EnEV möchte ich hier nicht eingehen. Hier sind Anlagen betroffen, die älter als 30 Jahre sind. Bis Ende 2013 galt eine andere Regelung, die Nachrüstverpflichtungen galten für Heizungen, die vor dem 01.10.1978 aufgestellt worden waren. Von dieser starren Reglung hat man sich in der EnEV 2013 verabschiedet und hat eine flexible Altersgrenze eingeführt. Für Anlagen, die jünger sind als 30 Jahre, gelten die folgenden Bestimmungen nicht. Das Datum der Errichtung Ihrer Heizung finden Sie wieder mal auf Ihrer Messbescheinigung. (Man beachte bitte, wofür diese auf einmal alles gut ist...)

Wie funktioniert das? Hier ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gefragt. Bei seiner Feuerstättenschau überprüft er das Alter der Heizung und schaut nach, ob man unter die unten erwähnten Ausnahmen fällt. Wer das Pech hat, seinen Kessel austauschen zu müssen, wird dann schriftlich benachrichtigz und bekommt eine angemessene Frist.

Ausnahmen
1. Die Bestimmungen gelten nur für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, also nicht für einen Holz-, Pelletkessel oder dergleichen.
2. Heizkessel mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Leistung.
3. Niedertemperaturkessel
4. Brennwertheizungen
5. andere Wärmeträger als Wasser
6. Ein- und Zweifamilienhäuser, der Eigentümer wohnt mindestens seit 01.02.2002 selbst im Haus.
In diesen Fällen stellt die EnEv keine Anforderungen in §9.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn nach dem 01.02.2002 eine der Eigentümer selbst bewohnt, muss der Kesselaustausch nur bei Eigentümerwechsel erfolgen und dann hat man immer noch 2 Jahre Übergangsfrist. Der früheste Termin bleibt hier aber auch der 31. 12. 2008.

Den kompletten Verordnungstext können Sie sich unter www.enev.de als pdf- Datei herunterladen. Dafür brauchen Sie den kostenlosen Acrobat Reader von Adobe.


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